Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Pflichten des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden die durch den Anhänger an der Ladung des Mieters auftreten können (defekte Plane, etc.). Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw- Anhängers für diese Schäden nicht.
2: Pflichten des Mieters
Mindestalter
Der Fahrer des Zugfahrzeuges muss eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Führerschein und Personalausweis ist vor der Anhängerübergabe vorzulegen.
Allgemeines
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug verkehrssicher und technisch einwandfrei übernommen hat. Des Weiteren erklärt der Mieter, dass er den KFZ-Schein des Fahrzeuges und eine Mietvertragskopie erhalten hat. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug sorgfältig und ordnungsgemäß Abzustellen bzw. gegen Diebstahl zu sichern.
Reinigungsgebühren
Wird bei der Rückgabe des Anhänger festgestellt, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, so erhebt der Vermieter eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 50€.
Der Mieter gibt den von innen gesäuberten Anhänger an dem Bevollmächtigen des Anhängerverleih zum vereinbarten Zeitpunkt zurück. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters erfolgen Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert. Bei verspäteter Rückgabe wird der reguläre Mietpreis des jeweiligen Anhängers aufgerechnet zzgl. 10€ Verspätungsgebühr pro Tag. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt eine Anzeige wegen Unterschlagung. Der Zustand des Anhängers wird nach der Rückgabe überprüft. Eventuelle vorhandene Schäden werden mit den bekannten Schäden anhand der vor der Übergabe festgestellten und im Mietvertrag dokumentierten Daten abgeglichen.
3. Versicherung WIRD NOCH AKTUALISIERT
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Mindestens 1 Million Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse sowie Glas- und Wildschäden. Selbstbeteiligung € 500,00
4: Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist zur Durchführung der Reparatur sofort die Weisung oder Einwilligung des Vermieters einzuholen. Rita´s Anhänger ist Mo - Fr von 9.00 - 18.30 Uhr; Sa 9.00 - 13.00 Uhr erreichbar. Nach erteilter Reparaturgenehmigung trägt der Vermieter die Reparaturkosten. Der Mieter trägt die Reparatur-/Abschleppkosten wenn keine Einwilligung des Vermieters eingeholt wurde oder der Mieter nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet. Der Vermieter kann Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen gehandelt hat.
5: Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
6: Zahlungspflicht
Der gesamte Mietpreis für die jeweilige Mietdauer ist bei Abholung sofort und in voller Höhe zu begleichen.
7: Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern, sowie den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter muss sich vorher von der Fahrtüchtigkeit sowie dem Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis, des jeweiligen Fahrers überzeugen und hat dessen Handeln wie eigenes zu vertreten.
8: Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
9: Anzeigenpflicht
Bei Unfällen und Beschädigungen des Fahrzeuges jeder Art (auch bei Bagatellschäden) hat der Mieter dem Vermieter sofort über alle Einzelheiten telefonisch und schriftlich, unter Vorlage einer Skizze, zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie die Anschrift der eingeschalteten Polizeidienststelle enthalten. Der Mieter hat in jedem Fall sofort die Polizei zu verständigen, auch wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist und ist verpflichtet dem Vermieter sofort über alle Einzelheiten wahrheitsgemäß schriftlich zu unterrichten. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer gegen diese Vorschriften, so handelt der Mieter grob Fahrlässigkeit. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind wie oben beschrieben zu behandeln.
10: Fahrzeugrückgabe
Bei Abstellung des Anhängers außerhalb der genannten Geschäftszeiten haftet der Mieter für jeglichen Schaden bis zur Übernahme durch Rita´s Anhänger. Die Übernahme muss schriftlich erfolgen. Kautionen die in Bargeld hinterlegt wurden, müssen vom Mieter persönlich abgeholt werden, Rücküberweisung per Bank ist ausgeschlossen.
11: Haftung des Vermieters
Steht das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin nicht zur Verfügung, sei es als Folge eines Unfalls, wegen langwieriger Reparaturen und sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände, haben beide Partner das Recht diesen Vertrag zu kündigen. Im Falle dieser Kündigung erhält der Mieter etwa bis dahin geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Für den Ausfall des Anhängers und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Übergabe an den Mieter haftet der Vermieter nur bei Vorsatz. Eine weitergehende Haftung-auch bei grober Fahrlässigkeit-ist ausgeschlossen.
12: Haftung des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert, so dass selbstverschuldete Unfälle durch den Mieter voll zu ersetzen sind. Bei Anmietung eines Anhängers haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Reifenschäden sowie deren Folgeschäden sind vom Mieter zu ersetzen unabhängig aus welchem Grund der Reifenschaden entstanden ist. Aufgewandte Kosten und Folgeschäden werden vom Vermieter nicht erstattet. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich in voller Höhe auf die Schadensnebenkosten und Folgekosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit der vereinbarten Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugschadens auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigenpflicht verstoßen wurde sowie in voller Höhe für die Folgekosten.
Der Mieter haftet ferner voll, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat oder gegen die oben genannten Punkte verstoßen hat oder Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
13: Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter in der EDV gespeichert und nur an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb Mietfrist zurückgegeben wird.
14: Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
Stand 07.04.2020
https://www.ritas-anhänger.de